Verkaufs- und Lieferbedingungen 
Stand: November 2021 
§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen mit dem Besteller.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss 
1. Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurde. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Insbesondere können Abbildungen in Katalogen und Prospekten in Folge von Weiterentwicklungen und Verbesserungen nicht immer der letzten Ausführung entsprechen. 4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Sonderanfertigungen 
1. Sonderanfertigungen bedürfen der schriftlichen Bestellung mit detaillierten Material- und Maßangaben durch den Besteller.
2. Sofern wir Sonderanfertigungen nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen oder unter Verwendung von Werkzeug oder Komponenten des Bestellers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Solche vom Besteller übergebenen Unterlagen sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit. Mehrkosten, die durch Abänderungswünsche des Bestellers nach Absendung unserer Auftragsbestätigung oder durch zusätzliche Leistungen wegen ungeeigneter oder unvollständiger Vorlagen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Verpflichtung zur Prüfung der Sach- und Rechtslage – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und vom Besteller Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
3. Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 %, mindestens jedoch von 2 Stück, vor. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor.

§ 4 Preise 
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere in EURO ausgewiesenen Preise „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk. Sie verstehen sich ohne Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll oder sonstige Spesen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Wir behalten uns vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4. Sind bestimmte Preise nicht vereinbart, so gelten die zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Preise.

§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei an uns zu leisten, und zwar für a) Werkzeuge, innerhalb 14 Tage, nach Rechnungsdatum abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto, b) Beträge unter EURO 30,00 sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto ohne jeden Abzug.
2. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und stets nur erfüllungshalber entgegen genommen. Ihre Annahme ist nicht als Stundung der Vergütung anzusehen. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als zwei Monate betragen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und nur mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Eine Haftung für gleichzeitige Vorlage, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Die Kosten der Diskontierung der Einziehung trägt der Käufer.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht bis zum vorstehend festgesetzten oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Termin, sind wir ohne weitere Zahlungsaufforderung und Inverzugsetzung berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Zinssatz nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht berührt.
4. Wenn der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät, bei ihm Wechsel zu Protest eingehen, in seinen Vermögensverhältnisses ein wesentliche Verschlechterung eintritt oder ungünstige Auskünfte über den Besteller (zum Beispiel über Zahlungsverzug, Scheck- und Wechsel-Protestes) eingehen, sind wir berechtigt, weitere Sicherheiten für alle laufenden Geschäfte zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen sind wir weiter berechtigt, vor weiteren Lieferungen Barzahlung im Voraus zu verlangen und alle weiteren umlaufenden Akzepte, Wechsel und Scheck sofort auf Kosten des Bestellers aus dem Verkehr zu ziehen und hierfür Barzahlung zu verlangen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzögerung 
1. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweiße die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt § 10.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 10.2 dieser Bedingungen.

§ 7 Gefahrübergang, Abnahme 
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweiße nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferanten nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt, einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen, oder sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 9 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich § 10.2 - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Der Erfüllungsort für die Beseitigung der Sachmängel am Liefergegenstand ist das Werk des Herstellers.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. DasRecht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 10.2 dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in § 10.2 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich § 10.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 10.2 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
9. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten.

§ 10 Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der § 10.2 entsprechend. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 11 Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 10.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 12 Warenrücknahmen und Reklamationen
Für Warenrücknahmen und Reklamationen behalten wir uns vor, ggf. eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 20 % des Warenwertes zu berechnen, es sei denn, der Warenrücknahme oder der Reklamation liegt ein von uns zu vertretender Umstand zugrunde. 

§ 13 Datenschutz 
1. Die Firma mimatic GmbH wird im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG - neu) wahren, insbesondere im Rahmen einer Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO (nachfolgend „Verarbeitung“).
2. Ihre personenbezogenen Daten werden von der Firma mimatic GmbH verarbeitet, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung und die Beendigung unseres Vertrages erforderlich ist. Die Speicherung und Verarbeitung erfolgt ausschließlich auf eigenen Servern der Firma mimatic GmbH. Eine weitergehende Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder Sie eingewilligt haben. Ihnen ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung unseres Vertrages die Verarbeitung u. a. von dessen Name, Unternehmenseigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind. Dies erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details dazu entnehmen bitte Sie unseren Datenschutzhinweisen auf unserer Website: https://www.mimatic.de/Unternehmen/Datenschutz
3. Die Firma mimatic GmbH ist berechtigt - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages das Risiko von Zahlungsausfällen auf Ihrer Seite zu prüfen.
4. Für die Prüfung wird die Firma mimatic GmbH Leistungen von Auskunfteien, wie zum Beispiel der SCHUFA Holding AG oder anderer Dritter in Anspruch nehmen und zu diesem Zweck Daten von Ihnen an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen. Die Verarbeitung von Daten zu diesem Zweck erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
5. Die Firma mimatic GmbH ist berechtigt, Ihre Daten an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und zur Erfüllung dieses Vertrages (z. B. für Versand, Rechnungstellung oder Kundenbetreuung) oder einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Die Firma mimatic GmbH wird diese Daten - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung zur Verarbeitung an Dritte (z. B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.
6. Die Firma mimatic GmbH wird Ihnen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die Sie betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Sie erhalten unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung Ihrer Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht Ihnen das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt.
4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf unserer Homepage www.mimatic.de abrufbar und wiedergabefähig speicherbar.
 
§ 15 Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge 
Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge (Fertigstellung, Aufarbeitung, Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen). Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für Bearbeitungsverträge: 
1. Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt dieser keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.
2. Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar, entfällt sein Vergütungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich nach § 10.2 der Lieferbedingungen. § 16 Sicherung der Lieferkette Als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter/Authorised Economic Operator (AEO-F) hat sich die mimatic GmbH verpflichtet, für die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette zu sorgen. Dies betrifft die Einhaltung der gültigen Zollvorschriften und dem sicheren Warenverkehr. Mit Auftragsabschluss geht diese Verpflichtung auch auf den Käufer über. Der Käufer erklärt, dass
• alle Waren, die von der mimatic GmbH erworben, gelagert, befördert, an den Käufer geliefert oder vom Käufer übernommen werden,
o an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten gelagert und verladen werden,
o während der Lagerung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren vor unbefugten Zugriffen geschützt sind.
• das für die Lagerung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist.
• Geschäftspartner, die im Auftrag des Käufers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die Lieferkette zu sichern.